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Der Versicherer sitzt am längeren Hebel ...

Der Versicherer sitzt am längeren Hebel ...

veröffentlicht am 17.09.2017

Bereits in zweiter Instanz wurde nun darüber entschieden, ob der Einbehalt der Bewertungsreserven durch die Ergo rechtmäßig war. Bislang mussten die Verbraucher eine Niederlage vor dem Düsseldorfer Amtsgericht einstecken, in der zugunsten des Versicherungskonzerns entschieden wurde. Nun ging auch die zweite Runde an den Versicherer.

 

Der Hintergrund des Rechtsstreits

Geklagt hatte der Bund der Versicherten (BdV) auf die Ausschüttung von Bewertungs­reserven. Gemeint sind damit die Kursgewinne, die der Versicherer mit der Anlage von Wertpapieren erzielte. Mit der Klage gehen die Verbraucherschützer gegen das Lebensversicherungsreformgesetz aus dem Jahr 2014 vor, das eine Reaktion auf die Schwierigkeiten für Versicherungsunternehmen am Kapitalmarkt war, die durch die Nullzinspolitik entstanden. Die Reform sieht vor, dass Versicherer ihre Bewertungsreserven nur in der Höhe herausgeben, in welcher sie die Garantiezusagen für die Gesamtheit aller Versicherten einhalten können. Der Kläger, der BdV, hingegen betrachtet das Reformgesetz als verfassungswidrig. Nicht umsonst wurde in früheren Urteilen zugunsten der Versicherten entschieden, die an den Bewertungsreserven in angemessener Höhe zu beteiligen sind.

 

Das Urteil und seine Begründung

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Bewertungsreserven zum Großteil einbehalten werden dürfen. Begründet wurde dies mit dem Allgemeinwohl der Verbraucher bzw. Versicherten, das dem der begrenzten Zahl Betroffener gegenüberstehe. Schließlich birgt die Herausgabe der (noch nicht real) erzielten Zinsgewinne in der aktuellen Niedrigzinsphase mit all ihren Schwierigkeiten für den Versicherer die zusätzliche Gefahr, dass die vertraglich zugesicherten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaftet werden.

 

Das Signal für die Verbraucher

Wer bis jetzt der Meinung war, er könnte für seine Lebensversicherung doch mit einer höheren Auszahlung rechnen, wird enttäuscht. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da die Verbraucherschützer weiter vor Gericht gegen das Urteil vorgehen wollen.

 

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